Statuten

Statuten Bergbauverein Silberberg Davos, BSD

I. Name und Sitz, Ziele und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung «Bergbauverein Silberberg Davos», BSD besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Landschaft Davos Gemeinde;
Adresse: Bergbauverein Silberberg Davos, BSD, Postfach, 7270 Davos Platz 1

Art. 2 Ziele und Zweck
Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Das Interesse für den historischen Bergbau in Graubünden mit Schwerpunkt in der Landschaft Davos wecken, fördern und vertreten.
  • Dem breiten Publikum die Zeugen der ersten Industrie in der Landschaft Davos zugänglich machen und besonders Erhaltenswürdiges unter Denkmalschutz stellen lassen.
  • Forschungsergebnisse, historische und aktuelle Beiträge zum Bergbau in der periodisch erscheinenden Fachzeitschrift/ Mitteilungsblatt «Bergknappe», herausgegeben vom kantonalen Bergbauverein «Freunde des Bergbaus in Graubünden», FBG, veröffentlichen.
  • Die angestebten Ziele partnerschaftlich mit Fachorganisationen, dem kantonalen (FBG) und den regionalen Bergbauvereinen in Graubünden und andern Institutionen (zB. Stiftung Bergbaumuseum Graubünden) verwirklichen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des BSD können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den historischen Bergbau verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des BSD ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Austritt aus dems BSD, der nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen kann und dem Vorstand bis spätestens 30. November durch schriftliche Erklärung bekanntgegeben werden muss;
  • Durch Tod;
  • Durch Ausschluss, den der Vorstand unter Angabe der Gründe aussprechen kann, insbesondere wenn das Mitglied den Statuten oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandelt.

Art. 5 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen (ZGB Art. 73).

III. Mittel

Art. 6 Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt wird.

Art. 7 Weitere Mittel

  • Erlös aus Veranstaltungen, Aktionen und Tätigkeiten (zB. Führungen zum Schaubergwerk am Silberberg, Betreuung des Bergbaumuseums Graubünden im Auftrag der Stiftung etc.);
  • Zuwendungen des kantonalen Bergbauvereins FBG und der Stiftung Bergbaumuseum Graubünden;
  • Unterstützung durch öffentliche Körperschaften und von privater Seite;
  • Frondienstleistungen von Mitgliedern sowie von dritten Institutionen.

Art. 8 Haftung
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des BSD haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IV. Organisation

Art. 9 Organe
Die Organe des BSD sind:

  • Die Vereinsversammlung;
  • Der Vorstand;
  • Die Revisionsstelle.

Art. 10 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal pro Jahr im ersten Vierteljahr statt. Das Datum ist spätestens zwei Monate vorher bekanntzugeben.
Der Vorstand kann ausserordentliche Vereinsversammlungen einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Art. 11 Beschlussfassung und Wahlen
Die Vereinsversammlung beschliesst und wählt in offener Abstimmung, sofern nicht schriftliche Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los. Für die Abänderung der Statuten ist eine Mehrheit von 2/3 und für die Auflösung der Vereinigung eine solche von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 12 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der genehmigten Traktandenliste aufgeführten Verhandlungs-gegenstände gefasst werden.

Art. 13 Befugnisse der Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Genehmigung der Traktandenliste;
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlags;
  • Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung des Mitglieder beitrages;
  • Behandlung von Anträgen, sofern diese mindestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung in schriftlicher Form im Besitz des Vorstandes sind;
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
  • Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 5 «Ende der Mitgliedschaft»;
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, sowie über alle Gegenstände der Traktandenliste;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens.

Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und maximal acht weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 15 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand tritt zusammen, sooft die Geschäfte dies verlangen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

Art. 16 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder über telekommunikative Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Mitglieder zustimmt.
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Mitglieder zustimmen.

Art. 17 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden sind, verantwortlich, insbesondere:

  • Führung der Geschäfte des BSD;
  • Ausarbeitung eines Jahresprogrammes;
  • Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlungen;
  • Abschluss von Verträgen; Im besonderen eine partnerschaftliche Vereinbarung mit dem kantonalen Bergbauverein FBG;
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung.

Art. 18 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt werden und nicht Mitglied des BSD sein müssen. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnung des BSD und die jährliche Berichterstattung an die Vereinsversammlung.

V. Schlussbestimmungen

Art.19   Liquidation
Die Liquidation wird durch eine vom Vorstand gewählte Kommission unter Beachtung der Vorschriften des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches besorgt (siehe Art. 12 und 14 ZGB).
Das im Falle der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher
Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungs­ver­sammlung des «Bergbauverein Silberberg Davos», BSD vom 25. März 2000 in Davos, genehmigt.

Die Ergänzung, Art.19, Absatz 2, wurde an der  ordentlichen Vereinsversammlung vom 18.Februar 2006 genehmigt.

Davos, den 26. März 2000 und 23. Februar 2006

Der Präsident:                                                 Der Aktuar:
Otto Hirzel                                                       i.V. Walter Good

V23.02.2006

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