Reglement 1845

Aus der Mitte des 19. Jahrh., gegen Ende der französischen Periode, ist ein Reglement des Berg- und Hüttenwerkes Hoffnungsau Davos vorhanden:

Reglement des Berg- und Hüttenwerkes Hoffnungsau Davos:

Reglement, dem sämtliche Arbeiter des Berg- und Hüttenwerkes unterworfen sind, 1845 in Kraft:

  1. Der Arbeiter ist vor Allem seinen Obern und Vorgesetzten die gehörige Achtung und unbedingten Gehorsam schuldig; dagegen Fehlende werden mit bis 6 Schichten bestraft.
  2. Die Schicht besteht aus 12 Arbeitsstunden. Morgens um sechs Uhr wird angefahren, und abends um sieben Uhr wird ausgefahren. Von 12 bis 1 Uhr mittags ist Ruhestunde. Zu spät Anfahrende verfallen in eine viertel Schicht Strafe.
  3. Zehn Minuten vor jedesmaligem Anfahren wird Gebet gehalten, welches von dem Steiger laut vorgebetet wird. Wer dasselbe versäumt, oder sich ungeziemend aufführt, wird das erste Mal mit einer, im wiederholten Falle aber mit sechs Schichten bestraft.
  4. Acht Stunden vor Anfahren muss jeder Arbeiter an der ihm angewiesenen Schlafstätte sein; Fehlende werden mit einer halben Schichte bestraft.
  5. Abends um zehn Uhr soll jeder Arbeiter sich zur Ruhe begeben; dagegen Handelnde verfallen in eine halbe Schicht Strafe. Wer aber nach dieser Stunde sich erlaubt, Lärm oder Störung irgendeiner Art zu verursachen, wird mit drei Schichten bestraft
  6. Wer ohne Befehl oder Erlaubnis seines Vorgesetzten von der ihm angewiesenen Arbeit wegbleibt, oder die Arbeit während der Schicht verlässt, verfällt in eine Strafe von bis 1 Schicht. Währt das Ausbleiben über eine Schicht, so kann die Strafe auf drei Schichten steigen. Die Knappen werden durch die Steiger auf ihre Posten geführt, so wie auch durch dieselben wieder abgenommen. Wer vor ihnen den Posten verlässt, ohne dass ihm der Befehl hiezu von dem Vorgesetzten, der ihn auf den Posten geführt hat, gegeben worden, verfällt in eine Strafe von einer Schicht; Arbeiter, die auf Nachtschicht sind, verfallen in die doppelte Strafe.
  7. Bei Pflichtversäumung, fauler und nachlässiger Arbeit wird der Fehlende gewarnt, bei wiederholter Nachlässigkeit aber mit ein bis zwei Schichten bestraft und fortgeschickt
  8. Der Arbeiter, der sich betrinkt, verfällt in eine Strafe von einer Schicht und das Arbeiten ist ihm am folgenden Tage verboten.
  9. Streit und Händel sind strenge verboten; die Arbeiter, die sich dieses Fehlens schuldig machen, werden dem Gericht der Löbl. Landschaft Davos überwiesen, ausserdem aber mit ein bis zehn Schichten bestraft und fortgeschickt.
  10. Diebstähle werden auf das strengste geahndet. Der Dieb wird in Gegenwart sämtlicher Arbeiter von dem Werke verjagt und den Gerichten der Löbl. Landschaft Davos überliefert
  11. Kein Arbeiter ist berechtigt, das Werk zu verlassen, ohne 14 Tage, die Hüttenarbeiter aber einen Monat, vorher seinen Obern davon die Anzeige gemacht zu haben, und dieses zwar bei Verlust von 14 Schichten.
  12. Der Arbeiter ist für das ihm zugetheilte Gezäh und Bettung verantwortlich; muthwillige Abnutzung und das Fehlende muss er ersetzen.
  13. Der Arbeiter, welcher eines andern Gezäh und Werkzeug, ohne dass dieser seine Erlaubnis dazu gegeben, wegnimmt, sowie derjenige, der das ihm Geliehene zur festgesetzten Zeit nicht erstattet, wie auch der, welcher sein Gezäh nicht jeden Abend gehörig aufbewahrt, verfällt in eine Busse von 1 Batzen für jedes Stück.
  14. Jeder Arbeiter hat sich mit den nöthigen Kochutensilien zu versehen, die Knappen aber ausserdem noch mit einer Lampe und einem Fahrleder.
  15. Der Arbeiter, so ungewaschen zum Morgengebete kommt, so wie der, welcher nicht wenigstens alle Sonntage reine Wäsche anlegt, verfällt in eine Strafe von einer halben Schicht.
  16. Da die Lage der Gewerkschaft es erfordert, dass ein Magazin für Lebensmittel gehalten wird, so sind alle Arbeiter gebunden, ihren Bedarf in demselben, laut den hierüber gemachten Vorschriften zu fassen. Wer dasselbe unterlässt, dem wird die vorgeschriebene Fassung als empfangen angeschrieben und berechnet.
  17. Alle drei Monat ist Rechnung und Zahlung. Auf Rechnung wird in der Zwischenzeit keinem Arbeiter ein Vorschuss gegeben. Es wird jedem Arbeiter bei der ersten Rechnung ein Abzug von 14 Schichten gemacht, welcher Betrag als Bürgschaft für sein Wohlverhalten ist. Bei seinem vorschriftsmässigen Austritt wird dieser Betrag ausbezahlt.
  18. Bei jedem Zahltage wird dem Arbeiter eine Schichte abgezogen Der Betrag dieser Schichten und die Strafgelder bilden die Hülfskasse, aus welcher der Arzt und die Arzneien bezahlt, sowie verunglückte und kranke Arbeiter unterstützt werden.
  19. Die Steiger und Aufsichtführer, welche sich eines Fehlens schuldig machen, verfallen in die doppelte Strafe, so wie dieselben, wenn sie einem Arbeiter einen Fehler übersehen und davon nicht gehörigen Ortes Anzeige machen, die doppelte Strafe dafür zu zahlen haben.
  20. Kein Arbeiter kann sich der Strafe durch Unkenntnis der gegenwärtigen Gesetze entziehen, da dieselben in allen Arbeitslokalen und Wohnstuben der Arbeiter angeschlagen sind, und die Steiger jeden Neuankommenden mit denselben bekannt zu machen haben.

Die Verwaltung behält sich vor, bei allen muthwilligen Vergehen gegen dieses Reglement, die Strafen zu erhöhen, so wie auch andere Vergehen, die nicht in demselben einbegriffen sind, gehörig zu bestrafen.

Die Verwaltung des Berg- und Hüttenwerks Hoffnungsau-Davos

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